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Kann der Arbeitgeber meine Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan kürzen, wenn ich einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließen möchte?

Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 26. 1. 2011

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer betriebsbedingt zum 30.09.2011. Die Abwicklung erfolgt über einen Sozialplan. In dem Sozialplan ist geregelt, dass dem AN eine bestimmte Abfindung zusteht. Vor Ablauf der Kündigungsfrist sucht sich der AN eine neue Arbeitsstelle und bittet den AG um einen Aufhebungsvertrag. Der AG stimmt diesem aber nur unter der Voraussetzung zu, daß der AN auf einen Teil seiner Abfindung verzichtet. Die Zustimmung des AG ist ja ohnehin freiwillig; aber kann er dann auch die Abfindung des Sozialplanes kürzen oder darf der AG nur grundsätzlich zustimmen oder ablehnen und dem AN steht die Abfindung in voller Höhe zu?


Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)


Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist ein Akt der Privatautonomie. Das heisst, dass beide Vertragsparter frei sind in Ihrer Entscheidung, ob sie einen solchen Vertrag schließen wollen oder nicht.
Was die Ansprüche aus dem Sozialplan angeht, so ist es grundsätzlich anerkannt, dass der Sozialplan selbst Regeln enthalten kann, nach denen Arbeitnehmer die einen Aufhebungsvertrag schließen anders gestellt werden, als solche, die keinen Aufhebungsvertrag geschlossen haben.
Das wird damit begründet, dass bei Arbeitnehmern, die einen Aufhebungsvertrag schließen, davon auszugehen ist, daß diese einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.
Bei gekündigten Arbeitnehmern kann dies nicht angenommen werden.
Bei ihnen ist die Gefahr, arbeitslos zu werden oder zu bleiben weitaus größer, so daß auch eine höhere Abfindung gerechtfertigt wäre.
Eine Kürzung der Abfindung aus dem Sozialplan heruas ist daher möglich, vgk. auch BAG Urteil vom 06.11.2007 - 1 AZR 960/06.
Eine Kürzung der Ansprüche aus dem Sozialplan durch den Aufhebungsvertrag ist dagegen nicht möglich.
Denn der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Auf derartige Vereinbarungen kann der Arbeitsnehmer nicht verzichten. Betriebsvereinbarungen gelten im Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend, vgl. § 77 IV 1 BetrVG.
Ein Verzicht auf Abfindung durch den Aufhebungsvertrag wäre unzulässig und unwirksam. Zu einer solchen Regelung sind die Vertragsparteien des Aufhebungsvertrages nicht berechtigt, da dies zu einem Verstoß gegen zwingendes Recht führen würde.
Der Arbeitsgeber darf seine Zustimmung daher nicht unter die Bedingung des Verzichtes auf Abfiindung stellen.
Eine Kürzung des Abfindungsanspruches ist nur möglich, wenn dies im Sozialplan vorgesehen ist.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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