








Der Erziehungsgedanke zeigt sich nicht nur in den besonderen Rechtsfolgen der Jugendstraftat, sondern wirkt sich auch auf das Verfahrensrecht im Jugendstrafrecht aus. Dies zeigt sich insbesondere in einer eigenständigen Jugendgerichtsverfassung, vielen vom allgemeinen Strafprozess abweichenden Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens, bei der Vollstreckung und dem Vollzug einer jugendgerichtlichen Entscheidung.
Die Aufgabe des Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende deckt sich mit der Aufgabe des allgemeinen Strafverfahrens: Es regelt wie ein Strafverfahren ordnungsgemäß abzulaufen hat und dient der Durchsetzung staatlicher Strafen.
Besonderheiten ergeben sich allerdings daraus, dass im Verfahren gegen junge Straftäter dem Alter des Beschuldigten Rechnung getragen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden muss. Ein Verfahren gegen junge Beschuldigte darf deshalb nicht in der gleichen Weise durchgeführt werden wie ein Verfahren gegen Erwachsene, auch wenn im Jugendstrafverfahren die gleichen Grundsätze wie im Erwachsenenstrafverfahren gelten.
Lesen Sie auf den folgenden Seiten mehr zu den Besonderheiten und dem Ablauf des Jugendstrafverfahrens. Zunächst stellen wir dar, welche besondere Jugendgerichtsbarkeit es gibt. Hier geht es weiter...
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