





Eine Beschlagnahme steht für den Betroffenen zumeist in engem Zusammenhang mit einer überraschenden Durchsuchung seiner Räumlichkeiten und findet im Ermittlungsverfahren oft ohne die eigentlich notwendige richterliche Anordnung, also „ausnahmsweise“ wegen Gefahr im Verzug, statt. Dabei hat das Verhalten des Betroffenen während der Durchsuchung und Beschlagnahme auf den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens großen Einfluss. Werden hier Fehler gemacht, können sie im Nachhinein auch durch einen Verteidiger oftmals nicht mehr behoben werden. Deshalb sei hier auch auf die Verhaltensregeln bei einer Durchsuchung verwiesen.
Bei jeder Maßnahme der Ermittlungsbehörden, die mit dem Ziel der Sicherstellung oder, falls der Betroffene damit nicht einverstanden ist, der Beschlagnahme von Unterlagen oder Gegenständen durchgeführt wird, stellt sich dem Betroffenen zunächst die Frage: "Was kann ich tun? - Soll ich die gesuchten Gegenstände freiwillig an die Ermittlungsbeamten herausgeben oder auf eine sog. förmliche Beschlagnahme bestehen?"
1. Ihr gutes Recht - anwaltlicher Rat!
Es gilt zu bedenken: an jede der Handlungsalternativen sind nicht nur prozesstaktisch, sondern auch schon rein rechtlich unterschiedliche Konsequenzen geknüpft, über die der Betroffene so früh wie möglich aufgeklärt sein sollte, um so seine Rechte zu wahren und nicht durch etwaiges Fehlverhalten vom Regen in die Traufe zu geraten. Deshalb nutzen Sie das Recht sich jederzeit fachkundigen Rat zu holen und verständigen Sie als bald als möglich einen Rechtsanwalt. Je früher ein Anwalt Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen kann, desto besser stehen die Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.
2. Freiwillige Herausgabe?
Grundsätzlich gilt: ohne vorherige Absprache mit einem Verteidiger sollten keine Unterlagen oder Gegenstände freiwillig herausgegeben werden. Eine freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände kann jedoch durchaus sinnvoll sein, weil damit der Durchsuchungszweck erreicht und somit jede weitere Durchsuchung rechtswidrig wäre. Im Folgenden entdeckte Zufallsfunde dürften dann auch nicht mehr beschlagnahmt werden. Zudem kann durch diese Art der Mitwirkung der Eindruck glaubhaft belegen, man habe nichts zu verbergen und sei zu umfassender Kooperation bereit.
Andererseits birgt eine freiwillige Herausgabe aber auch erhebliche Gefahren. Hierdurch können Rechtsnachteile entstehen, da z.B. hinsichtlich freiwillig herausgegebener Gegenstände keine Beschwerde eingelegt werden kann und ggf. Beschlagnahmeverbote entfallen können, so dass betreffende Gegenstände dann doch von den Ermittlungsbeamten sichergestellt und ggf. auch zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden können. Neben diesen rechtlichen Aspekten sind aber auch gerade bei Unternehmen oder Berufsträgern negative Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen zu bedenken, wenn etwa Mandanten oder Kunden ihre Interessen nicht hinreichend gewahrt sehen, weil der Betroffene Unterlagen freiwillig und nicht erst auf Grund prozessualen Zwangs herausgibt.
3. Oder freiwilliges Heraussuchen trotz förmlicher Beschlagnahme und Widerspruch?
Auch wenn eine freiwillige Herausgabe nicht in Betracht kommt und stattdessen auf eine förmliche Beschlagnahme zu bestehen ist, kann der Betroffene seinen grundsätzlichen Kooperationswillen zum Ausdruck bringen, indem er die gesuchten Gegenstände zumindest selbst heraussucht. Denn auch das freiwillige Heraussuchen in Verbindung mit der förmlichen Beschlagnahme verkürzt die Durchsuchungsdauer und mindert so das Risiko des Auffindens weiterer Zufallsfunde. Ein ggf. - keinesfalls vorschnell - einzulegender Widerspruch gegen die Beschlagnahme steht dem nicht entgegen.
4. Beweise sichern - Beschlagnahmeverzeichnis überprüfen!
Um später auch einen Nachweis darüber führen zu können, welche Gegenstände beschlagnahmt worden sind, ob und wann sie freiwillig herausgegeben bzw. herausgesucht worden sind und ob ein Widerspruch erfolgt ist, ist es besonders wichtig das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Am besten überlassen Sie dies Ihrem Rechtsanwalt, der im Übrigen auch dafür sorgen wird, dass Sie eine Kopie des Protokolls erhalten. Darüber hinaus kann er auch Sorge dafür tragen, dass beschlagnahmte Unterlagen versiegelt werden und so vor Blicken unbefugter Dritter geschützt werden.
5. Kein allgemeingültiger Rat - es kommt darauf an!
Welche der oben genannten Handlungsalternativen insbesondere im Hinblick auf ihre rechtlichen Folgen die prozesstaktisch günstigere ist, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalles ab. Einen allgemeingültigen Rat kann es daher nicht geben. Gerade weil umfangreiche rechtliche Konsequenzen drohen, sollten Vor- und Nachteile abgewogen und jegliche Verhaltensempfehlungen auf die konkrete Situation des Betroffen angepasst werden. Um also die für Sie bestmögliche Verteidigung zu ermöglichen sollten Sie so schnell wie möglich einen Anwalt einschalten, der Ihnen von Anfang an beratend zu Seite steht. Ein Strafverteidiger überblickt die rechtlich komplexe Situation und kann am besten einschätzen, ob eine freiwillige Herausgabe in Ihrem Fall von Vorteil sein kann oder lieber eine förmliche Beschlagnahme, ggf. unter Widerspruch erfolgen sollte.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Rechtsanwalt Ziegler jeder Zeit gern zur Verfügung.