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Meistgesuchte Begriffe

Aufklärungspflicht des Arztes umfasst auch die Pflicht auf die Möglichkeit der Verschlechterung des Leidens hinzuweisen

Der Patient hat grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob er sich von einem Arzt behandeln lassen will oder nicht. Jeder ärztliche Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer wirksamen Einwilligung des Patienten beruht. Die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung hängt in erster Linie von der ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung des Patienten ab.
Hierbei verlangt die Rechtsprechung, dass der Patient die Bedeutung und Tragweite der bevorstehenden therapeutischen oder behandelnden Maßnahme erkennen kann und demnach im Großen und Ganzen weiß, in welche Behandlung er einwilligt.
Dazu ist es notwendig, dass der Arzt über die Diagnose, den wahrscheinlichen Verlauf der Krankheit, die Wirkung der Behandlung, ihre Risiken und möglichen Nebenfolgen, aber auch über Risiko und Folgen einer Nichtbehandlung aufklärt.
Auch über die Möglichkeit einer Verschlechterung des Leidens muss er den Patienten informieren, so das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 9. November 2010. Demnach muss einem langjährig Erkrankten, der sich auf seine Behinderung eingerichtet und über Jahre mit ihr gelebt hat, die selbstbestimmte Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob er den Versuch eines ärztlichen Eingriffs wagen oder lieber abwarten und mit bisherigen Beeinträchtigungen weiter leben möchte. Dabei ist der Arzt verpflichtet, den Patienten darauf hinzuweisen, dass es auch bei einer fehlerfrei durchgeführten Behandlung zu einem Fehlschlagen oder sogar zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustandes kommen kann.
Insbesondere erweisen sich generelle Formulare oder sogenannte Merkblätter zur Aufklärung über etwaige Risiken als gefährlich, da sie oftmals keine Hinweise auf typische Risiken des Einzelfalles geben können.
Denn nur aufgrund einer umfassenden Aufklärung durch einen Arzt ist der Patient in der Lage, die Nutzen und Risiken einer geplanten Behandlung hinsichtlich zu erwartender Erfolgsaussichten, aber eben auch möglicher negativer Folgen bei Misslingen der Behandlung, abzuwägen und eine wirksame Einwilligung zu erteilen.
Kommt es infolge einer unzureichenden oder gar ganz unterbliebenen Aufklärung zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, kann der Patient ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz erlittener materieller Schäden beanspruchen.
Zu diesen und weiteren Fragen rund um das Thema Arzthaftungsrecht, stehen wir Ihnen jeder Zeit gern zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf
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