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Bereits seit mehreren Jahren zieht sich die die Diskussion über die Kostenerstattungspflicht für Liposuktionsbehandlungen bei Lipödem durch die Krankenkassen hin. Ein konkreter Anspruch auf Kostenerstattung scheitert seit dem aus dem Grunde, dass der gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) noch keine Empfehlung für diese Behandlungsmethode bei Vorliegen von Lipödem ausgesprochen hat. Diese Empfehlung ist aber notwendig, damit Krankenkassen die Kosten für eine bestimmte Behandlung übernehmen.
In der Vergangenheit haben Betroffene bereits mehrere Petitionen an den Bundestag zu diesem Thema aufgegeben. Ärzte wie auch Medizinrechtler sind intensiv um dieses Thema bemüht.
Aus rechtlicher Sicht gab es in der Vergangenheit ein bestimmtes Urteil, dass einer Betroffenen den Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrer Krankenkasse zugesprochen hatte. (Sozialgericht Chemnitz am1.3.2012)
Dabei ging das Gericht den juristischen Weg über einen Systemmangel im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn das Gesetz lässt eine Ausnahme zu, bei deren Vorliegen die Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses nicht notwendig ist. Dies ist einzig in dem Fall möglich, wenn der gemeinsame Bundesausschuss aus unerfindlichen Gründen oder willkürlich noch keine Empfehlung zu einer bestimmten Behandlung ausgesprochen hat.
Dass noch keine Empfehlung ausgesprochen wurde ist zumindest aus medizinischer Sicht nicht nachzuvollziehen. Denn wenn man die Ausführungen der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie aus dem April 2009 zu Rate zieht, so ergibt sich folgendes fürsprechendes Bild zur Liposuktion bei Lipödem.
Dort heißt es konkret, dass “eine Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes nur durch das operative Verfahren der Liposuktion in Tumeszens-Lokalanästhesie möglich ist“.
"Bei den neueren Verfahren konnten auch keine klinisch relevanten Schäden an den Lymphgefäßen nachgewiesen werden“. „Klinische Untersuchungen nach bis zu acht Jahren ergaben bei allen Patientinnen eine eindeutige Verbesserung des Befundes in Bezug auf Körperform und Beschwerden; in keinem Fall war es zu einer Verschlimmerung der Ödeme gekommen.“ „Dies bestätigen auch Erfahrungen einer Studie über einen Zeitraum bis zu viereinhalb Jahren nach der letzten Liposuktion. Dabei gaben 25 % der Befragten an, keine weitere konservative Therapie mehr zu benötigen.“
Nach den benannten Leitlinien ist es auch so, dass die in diesem Zusammenhang immer in ablehnenden Bescheiden der Krankenkassen angeführten konservativen Behandlungsmethoden die Erkrankung weder heilen noch dessen Verschlimmerung verhüten können. Danach ist „eine Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes mit den angeführten Behandlungsmethoden nicht möglich“.
Dies ist nach den Leitlinien lediglich durch eine Liposuktionsbehandlung möglich.
Gleichwohl liegt eine positive Empfehlung noch nicht vor. Dies mag finanzpolitische Gründe haben - medizinische Gründe hat es jedoch in keinem Fall.
Für die Betroffenen bleibt nur der langwierige Weg über ein Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse und ein danach in den meisten Fällen notwendig werdendes Gerichtsverfahren, welches gut zwei Jahre Zeit in Anspruch nimmt.
Für ein solches Verfahren steht Ihnen der Autor gern zur Verfügung.
Uns liegt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Mai 2012 vor. Dabei hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Sehbehinderten die Kostenerstattung für einen Blindenführhund verweigert werden kann und er anstelle dessen auf einen Blindenlangstock mit Ultraschallzusatzgerät verwiesen werden kann. Das Gericht musste also Ausführungen zu derjenigen Frage machen, wann verschiedene medizinische Hilfsmittel gleichwertig sind und miteinander verglichen werden dürfen - wann sie tatsächliche Alternativen darstellen. Hauptaugenmerk liegt auch im Rahmen der Hilfsmittel grundsätzlich auf dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialrechtes. Das Gericht führte aus:"Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure, Hilfsmittel zur Wahl stehen. Der Blindenlangstpck hat wesentliche Gebrauchsnachteile gegenüber dem Blindenführhund. Auch ein mit einem Ultraschallzusatzgerät ausgestatteter Blindenlangstock ist nicht in der Lage, sämtliche Nachteile auszugleichen. Es handelt sich demnach nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative."
Damit schob das Gericht dem Bestreben der Krankenkassen, auch bei der Versorgung sehbehinderter Menschen Abstriche zu machen, einen Riegel vor.