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Aktuelle Themen und Rechtsfragen

zur Ehegatten - Unterhaltsberechnung bei zweiter Ehe

Rechtsgebiet: Familienrecht

Das OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.5.2011) hat beschlossen, dass im Fall der Unterhaltsverpflichtung für zwei geschiedene Ehegatten bei dem Ehegatten der ersten Ehe die Unterhaltszahlung für den zweitverheirateten Ehegatten bei der Berechnung der Unterhaltshöhe für den erstverheirateten Ehegatten nicht berücksichtigt wird.

Die Frage ist höchstaktuell, da das Bundesverfassungsgericht Ende 2011 entschieden hat, dass die Praxis der Gericht, den nachehelichen Unterhalt bei zwei Unterhaltsberechtigten nach dem sogenannten Dreiteilungsgrundsatz zu berechnen, für rechtswidrig eingestuft wurde.
Nach dem Dreiteilungsgrundsatz wurden die bereinigten Nettoeinkommen der drei Beteiligten (Unterhaltsschuldner und 2 Unterhaltsgläubiger) zusammen addiert und dann durch drei geteilt. So ergab sich der jeweilige Unterhaltsbedarf der Unterhaltsgläubiger.

Nunmehr führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass diese Vorgehensweise deshalb rechtswidrig ist, weil nach dem Gesetzeswortlaut sich der Unterhaltsbedarf an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren habe. Heiratet jedoch ein Ehegatte später erneut (und wird auch diesem Ehegatten wegen Scheidung unterhaltspflichtig) ist dies jedoch kein Umstand, der die ehelichen Lebensverhältnisse prägte. Diese nachfolgende Unterhaltsverpflichtung in die Berechnung des Unterhaltes für den ersten Ehegatten mit einzubeziehen, sei daher von den unterhaltsrechtlichen Normen nicht gewollt.

Das OLG Düsseldorf regelte die Unterhaltsverteilung in einer solchen Dreierkonstellation daher wie folgt: Unterhaltszahlungen an den zweiten Ehegatten werden bei der Berechnung des Unterhaltes für den ersten Ehegatten nicht berücksichtigt. Anders herum werden jedoch bei de Berechnung der Unterhaltshöhe für den zweiten Ehegatten die Unterhaltszahlungen an den ersten Ehegatten abgezogen, da diese Belastung die ehelichen Lebensverhältnisse in der zweiten Ehe sehr wohl prägten.

Etwas anderes gelte nach dem Gericht für minderjährige Kinder (etwa aus zweiter Ehe oder aus eheloser Zeit nach der ersten Ehe). Wegen des absoluten Vorrangs minderjähriger Kinder werden diese Unterhaltsbelastungen auch bei der Berechnung des Unterhaltes für den ersten Ehegatten berücksichtigt.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II

Rechtsgebiet: Sozialrecht

Wer Sozialleistungen bezieht, hat das Recht, das für sich zu behalten. Das BSG hat mit Urteil vom 25.01.2012 (Az.: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass ein Jobcenter nicht ohne Weiteres Sozialgeheimnisse über Hartz-IV-Empfänger offenbaren darf.
Damit gaben die obersten Sozialrichter einer Großfamilie aus dem Raum Freiburg Recht.  Die Kläger bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 m² großes Haus.  Die Familie erhielt sog. Aufstocker-Leistungen vom Jobcenter, weil das Arbeitseinkommen zum Lebensunterhalt nicht reichte. Das Mietverhältnis wurde vom Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Für dieses Mietverhältnis hatten die Kläger eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 € hinterlegt.

Im Dezember 2007 unterzeichneten die Kläger den Mietvertrag für eine neue Bleibe. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte das beklagte Jobcenter ab. Als Begründung hierfür wurde angeführt, dass die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist des Vermieters und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 12.02.2008 wandte sich das beklagte Jobcenter daraufhin wegen Auszahlung der Kaution an den ehemaligen Vermieter unter dem Betreff: „Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …“ mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat u.a. um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution.

Da die Kläger außerdem vortrugen, sie benötigten neue Schränke für das neue Haus, da die zuvor genutzten Schränke Einbauschränke gewesen seien, telefonierte ein Mitarbeiter des beklagten Jobcenters mit dem ehemaligen Vermieter der Kläger.
Im Rahmen ihrer auf Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger u.a. die Verletzung des Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des beklagten Jobcenters vom 12.02.2008 geltend gemacht. Durch das Schreiben sei ihr Leistungsbezug gegenüber dem Vermieter offenbart worden. Man habe sie dadurch dem „Hohn und Spott“ von dessen Familie ausgesetzt.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, festzustellen, dass das beklagte Jobcenter durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Das BSG aber kassierte mit seiner Entscheidung vom 25.01.2012 die vorinstanzlichen Entscheidungen. Nach Ansicht der Kasseler Richter hat das Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart, indem es wiederholt Kontakt zu Dritten aufnahm. Das Jobcenter hätte nicht im Wege der Amtsermittlung ohne die vorherige Zustimmung der Kläger Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten, wie der Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden.
Das BSG vertritt die Auffassung, dass jeder nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das beklagte Jobcenter könne das Offenbaren der Sozialdaten nicht damit rechtfertigen, dass dies notwendig gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es müsse in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Leistungsbezieher beachten und deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis des/der Betroffenen einholen.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwältin
Dörthe Kiesewetter

Telefon: 0381/25296950
Fax: 0381/25296971
eMail: kiesewetter[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

Trautes Heim, Glück allein – Ihre Rechte als Mieter bei Mängeln der Wohnung

Rechtsgebiet: Miet- u. WEG Recht

Endlich ist sie gefunden: die perfekte Wohnung.  Bereits bei der Besichtigung sind Sie sich sicher, hier werde ich mich wohlfühlen.  Aber bereits zu Beginn des Mietverhältnisses kann man eine Menge verkehrt machen. Ganz wichtig ist, dass beim Einzug ein Übergabeprotokoll gefertigt wird. Hier müssen alle Mängel aufgeführt sein, die bereits bei Einzug bestehen. Sonst besteht nämlich die Gefahr, dass Sie beim Auszug für Mängel, die Sie  gar nicht verursacht haben, z.B. abgeplatzte Fliesen oder Gebrauchsspuren des Laminats, aufkommen müssen. Daher gilt: bei Übergabe der Wohnung sollten Sie diese genau unter die Lupe nehmen und auf die Aufnahme jedes beachtlichen Mangels in das Übergabeprotokoll bestehen.
Was aber tun bei Mängeln, die sich erst nach dem Einzug zei-gen bzw. entstehen und für die Sie nicht bzw. nicht allein ver-antwortlich sind? Was tun bei Schimmel im Schlafzimmer, defekter Heizung im Winter oder unerträglichem Lärm der Nachbarn?
Wenn Sie einen solchen Mangel bemerken, müssen Sie diesen unverzüglich Ihrem Vermieter mitteilen. Dem Vermieter muss nämlich zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen.
Erfolgt jedoch keine Behebung des Mangels durch den Vermieter, selbst dann wenn der Vermieter keinen Einfluss auf das Problem hat, so z.B. bei andauerndem Baulärm, können Sie die Miete mindern. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn oftmals überschätzen Mieter die Mietminderungsmöglichkeiten und mindern eigenmächtig bereits bei vergleichsweise geringen Mängeln die Miete um 30 - 50 %. Es kann auch nicht pauschalierend gesagt werden, welcher Mangel welche Mietminderung rechtfertigt. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier sollte zuvor, um einen ggf. teuren Rechtsstreit mit dem Vermieter zu vermeiden, fachmännischer Rat eingeholt werden.
Und auch nicht jeder Mangel wird vom oben Genannten er-fasst. Enthält Ihr Mietvertrag eine sog. Kleinstreparaturklausel, sind Sie unter Umständen verpflichtet, kleinere Mängel, wie z.B. die defekte Glühbirne oder die kaputte Dichtung des Fensters selbst zu beheben. Die einzelne Reparatur darf jedoch einen Betrag von 80 - 100 € nicht übersteigen und jährlich höchstens 8 - 10 % der Jahreskaltmiete betragen.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwältin
Dörthe Kiesewetter

Telefon: 0381/25296950
Fax: 0381/25296971
eMail: kiesewetter[ät]mv-recht.de
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