



Kurz über eine Sorgerechtsverfügung nachgedacht haben bestimmt schon alle Eltern. Doch wer setzt sich schon "gerne" mit dem eigenen Tod oder dem des Partners auseinander...
Dabei können eine schwere Krankheit oder ein Unfall jeden treffen. In dem Fall wäre eine Sorgerechtsverfügung angebracht.
Was viele Eltern nicht wissen, dass das Sorgerecht für Minderjährige nicht automatisch auf nahe Verwandte und schon gar nicht auf die Taufpaten übergeht.
Wer kümmert sich um unser/ mein Kind wenn wir bzw. ich mal nicht mehr bin...?
Hier ist eine sogenannte Sorgerechtsverfügung unerlässlich, um zu verhindern, dass die Gerichte oder das Jugendamt im Todesfall über die Zukunft ihrer Kinder nach gesetzlichen Vorschriften entscheiden.
Mit dieser können Eltern im Voraus regeln, wer sich nach ihrem Tod um ihre Kinder kümmern soll. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Art des Testaments ( letztwillige Verfügung § 1777 Abs.3 BGB). Sorgerechtsverfügungen können für verschiedene Situationen verfasst werden und in unterschiedlicher Gestalt. Wie bei einem Testament, sind für dessen Gültigkeit bestimmte Formalien einzuhalten.
Üben beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 Abs.1 BGB).
Leben die Eltern jedoch getrennt und stirbt der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht inne hatte, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB).
Hier besteht mit Hilfe dieser Sorgerechtsverfügung die Möglichkeit, einen Vormund für ein minderjähriges Kind zu benennen. Somit kann die allein sorgeberechtigte Mutter einer Sorgerechtsübertragung auf den "nichtehelichen" Vater im Vorfeld widersprechen.
Das Familiengericht prüft, ob die Übertragung des Sorgerechts dem Wohle des Kindes entspricht. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Übertragung auf das andere Elternteil, leitet es den Sachverhalt an das zuständige Vormundschaftsgericht weiter. Dieses ordnet dann eine Vormundschaft an und bestellt nach Prüfung der Geeignetheit die benannte Person. Es besteht auch die Möglichkeit, das Vater und Mutter verschiedene Personen benennen. Im Falle des Todes der Eltern gilt dann für die als Vormund zu bestimmende Person, die Bennenung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. Darüber hinaus ist auch eine gleichrangige Benennung mehrerer Personen für gleiche oder aber getrennte Wirkungskreise denkbar.
Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, gesonderte Anordnungen über die Vermögenssorge des Kindes zu treffen. So kann die Vermögenssorge beschränkt werden oder aber die Kontrolle über einen Vormund festgelegt werden.
Zu diesen und weiteren Fragen rund um das Thema Sorgerechtsverfügung und wie die praktische Umsetzung erfolgt, stehen wir wir Ihnen jeder Zeit beratend zur Seite.